Der Bundestag hat eine "Watschn" verdient
- Thomas Geisel

- vor 4 Tagen
- 3 Min. Lesezeit
Bei der Neuauszählung geht es nicht um das BSW, sondern um das Vertrauen in die Integrität unserer Verfassungsorgane
Am 18. Dezember hat der Deutsche Bundestag entschieden, den Antrag des BSW, das Bundestagswahlergebnis neu auszuzählen, zurückzuweisen. Damit folgte das Parlament mit den Stimmen aller Fraktionen mit Ausnahme der AfD-Fraktion dem entsprechenden Beschluss des Wahlprüfungsausschusses.
Das BSW hat daraufhin den sofortigen Gang nach Karlsruhe angekündigt und Sahra Wagenknecht die Abgeordneten des Bundestages als Demokratieverächter bezeichnet. Einen Gefallen hat sie sich damit wohl nicht getan. Denn der Brandenburgische Finanzminister Crumbach begründete auch damit seinen Schritt, aus der Partei auszutreten. So über unsere staatlichen Organe herzuziehen, gehe gar nicht, und deshalb wolle er mit dieser Partei nichts mehr zu tun haben, ließ er sich zitieren.
Man mag über die Wortwahl streiten, aber mit seiner Entscheidung hat der Deutsche Bundestag der Demokratie in der Tat einen Bärendienst erwiesen.
Folgt man nämlich den Erwägungen des Wahlprüfungsausschusses, dann würde einem Antrag auf Neuauszählung nur dann stattgegeben, wenn der Antragsteller quasi beweisen kann, dass Zählfehler mandatsrelevant waren, will heißen, dass eine Neuauszählung dazu führen würde, dass das BSW die 5 %-Hürde überspringen und damit in den Bundestag einziehen würde. Das ist offensichtlich völlig überzogen.
Tatsächlich muss - insbesondere wenn es wie im Fall des BSW um Einzug oder Nichteinzug in den Deutschen Bundestag geht - bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit ausreichen, um eine Neuauszählung anzuordnen. Denn es geht bei dieser Frage um nichts Geringeres als das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität unserer Verfassungsorgane. Und insofern sollten bei der Frage einer Neuauszählung die selben Erwägungen gelten, die die Rechtsordnung bei der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes anwendet. Hier geht es immer um einen Vergleich der Nachteile, die einem Antragsteller entstehen, wenn sein Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abgelehnt wird, er aber in der Hauptsache obsiegt, mit den Nachteilen, die der Rechtsordnung entstehen, wenn einstweiliger Rechtschutz gewährt wurde, der Antragsteller aber in der Hauptsache verliert. Im Fall des BSW-Antrags müsste also abgewogen werden zwischen den Nachteilen einer Neuauszählung, die das bisherige Bundestagswahlergebnis bestätigt, und den Nachteilen eines Verzichts auf die Neuauszählung, obwohl diese zu dem Ergebnis geführt hätte, dass das BSW in den Bundestag eingezogen wäre.
Die Kosten einer Neuauszählung des Bundestagswahlergebnisses dürften im niedrigen einstelligen Millionenbereich liegen. Aber selbst wenn sie höher lägen, wären sie in jedem Falle hinnehmbar, wenn es darum geht sicherzustellen, dass der Bundestag so zusammengesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass diese Zusammensetzung dem Wählerwillen entspricht.
Dass bei der Auszählung des Bundestagswahlergebnisses erhebliche Fehler gemacht wurden, ist unstrittig. Allein stichprobenartige Nachzählungen zwischen dem vorläufigen und endgültigen amtlichen Ergebnis haben über 4.200 Stimmen mehr für das BSW hervorgebracht. So gab es in signifikanten Umfang Verwechslungen zwischen Stimmzetteln für die Liste von "Bündnis Deutschland" und die Liste des BSW; offenbar wussten auch etliche Wahlhelfer nicht, dass Wahlzettel, bei denen nur die Zweitstimme angekreuzt wurde, selbstverständlich gültig sind. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass bei einer flächendeckenden Neuauszählung weitere circa 9.000 Stimmen für das BSW zusammenkommen mit der Folge, dass die Partei in den Bundestag einzieht.
Natürlich hat der Bundestag mit seiner Entscheidung gegen die Neuauszählung das Verfassungsgericht in eine nicht ganz einfache Situation gebracht. Denn wenn das Bundesverfassungsgericht dem Antrag des BSW stattgibt, was aus den dargestellten Gründen geboten ist, würde dies bedeuten, dass ein Verfassungsorgan - nämlich das Bundesverfassungsgericht – ein anderes – nämlich den Deutschen Bundestag - gewissermaßen "abwatscht". Das geschieht natürlich letztlich immer, wenn das Verfassungsgericht eine Entscheidung des Deutschen Bundestags für verfassungswidrig erklärt; in diesem Falle aber hätte die Entscheidung des Obersten Gerichts aber noch die zusätzliche Pikanterie, dass der Verdacht naheliegt, dass der Bundestag nicht nur verfassungswidrig, sondern aufgrund sachwidriger Erwägungen den zu beanstandenden Beschluss gefasst hat. Aber das ist in diesem Falle schon deshalb unvermeidlich, weil die Regelung des Grundgesetzes, die dem Bundestag die Wahlprüfung überlässt, offenkundig insofern systemwichtig ist, als der Bundestag in eigener Angelegenheit entscheidet und daher der Verdacht der Befangenheit nicht von der Hand zu weisen ist. Entkräften können hätte der Bundestag diesen Verdacht nur, wenn er dem Antrag des BSW stattgegeben hätte, wie es rechtlich geboten gewesen wäre.
Dies hat er nicht getan. Und deshalb hat er es auch nicht anderes verdient als vom Bundesverfassungsgericht abgewatscht zu werden.



Kommentare